Luft zum Atmen – ein neues Menschenrecht

Apr. 2, 2025Neues aus der (Fach)Welt

Bei „Menschenrechte“ dachte ich früher immer an Themen wie Meinungs- und Religionsfreiheit, Folterverbot und politische Rechte wie freie Wahlen. Bis ich mir einmal alle 30 Artikel der Menschenrechts-Konvention zu Gemüte führte.

Von sozialen Rechten ist hier ebenfalls die Rede, wie vom Recht auf Bildung, auf Familienleben, auf Freiheit des Kulturlebens, auf Arbeit und Eigentum und einiges mehr. Seit kurzem gibt es auch ein weiteres Menschenrecht: Das Recht auf Umwelt. Man hatte erkannt, dass der Umweltschutz eine Grundvoraussetzung ist, um andere Menschenrechte zu verwirklichen. 

2021 hat der UNO-Menschenrechtsrat eine Resolution zur Implementierung des Rechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt verabschiedet. Gleichzeitig wurde die Position „Sonderberichterstatter:in zu Menschenrechten und Klimawandel“ geschaffen, die derzeit die kolumbianisch-mexikanischen Umweltrechts-Expertin Astrid Puentes Riaño innehat.

Im Juli 2022 folgte dann die gesamte UNO-Generalsversammlung der Resolution des Menschenrechtsrates. Damit haben 161 Staaten der Erde anerkannt, dass der Schutz der Umwelt zur Wahrung des Rechts auf Leben, auf Gesundheit und auf einen angemessenen Lebensstandard notwendig ist. Immerhin stehen laut Weltgesundheitsorganisation WHO fast ein Viertel aller Todesfälle weltweit in Zusammenhang mit Umweltzerstörung durch Luftverschmutzung oder Chemikalien.

Das Problem ist: UN-Resolutionen sind völkerrechtlich nicht bindend. Damit sie ihre Wirkung entfalten, müssen sie in nationales oder europäisches Recht umgesetzt werden. Erst damit sind sie verbindlich und einklagbar – so wie die europäische Menschenrechtskonvention des Europarates, für die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig ist. Auch dort wird vermehrt versucht, mit Hilfe der Menschenrechte Fortschritte in Umweltfragen zu erzielen: Rund 300 Urteile mit Umweltbezug wurden bisher erlassen.

In Österreich gibt es kein „allumfassendes“ Umweltschutzgesetz, sondern verschiedene Vorschriften in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen und Verordnungen. Es gibt auch keine gesamtzuständige Umweltbehörde. Viele Impulse und Vorgaben werden auf EU-Ebene ausgearbeitet, wie zum Beispiel der „europäische Grüne Deal“ zur EU-weiten Klimaneutralität. Doch die Realität zeigt uns, wie schwierig es auch hier ist, 27 verschiedene National-Interessen unter einen Hut zu bringen… 

Dieser Text erschien als „Vielfaltskolumne“ in der Salzburger Straßenzeitung Apropos im April 2025.

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